Verbindliche deutsche Originalfassung – die englische Übersetzung ist ohne Rechtswert und unverbindlich

Lizenzbedingungen für die Standardsoftware Knowledgeworker („Lizenzbedingungen Knowledgeworker“) (Stand: 09/2024)

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Nutzung von Knowledgeworker der chemmedia AG, Parkstraße 35, 09120 Chemnitz (im Folgenden „CHEMMEDIA“) durch den Lizenznehmer und die Nutzer gelten die folgenden Bedingungen. Die vorliegenden Lizenzbedingungen gelten ausschließlich für SaaS-Lizenzen einschließlich kostenloser Versionen von Knowledgeworker, hingegen finden insbesondere auf Lizenzen der Standardsoftware „Open Knowledgeworker“ gesonderte Lizenzbedingungen Anwendung.

(2) Knowledgeworker ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an Knowledgeworker stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich CHEMMEDIA zu.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind

  1. Concurrent User gleichzeitig auf Knowledgeworker zugreifende Nutzer;

  2. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);

  3. Hauptvertrag der Vertrag zwischen CHEMMEDIA oder einem autorisierten Vertriebspartner und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer Knowledgeworker nutzt;

  4. Inhaltsdaten Daten, die vom Lizenznehmer oder Nutzer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers oder Nutzers auf die Server von CHEMMEDIA hochgeladen werden oder sonst vom Lizenznehmer oder Nutzer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers oder Nutzers an die IT-Systeme von CHEMMEDIA übergeben werden;

  5. Knowledgeworker die Standardsoftware „Knowledgeworker Create“, „Knowledgeworker Coach“, „Knowledgeworker Share“ und „Knowledgeworker Cards“ in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang einschließlich sämtlicher gelieferter Bestandteile und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls gelieferten Dokumentation, nicht hingegen die Standardsoftware „Open Knowledgeworker“;

  6. Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;

  7. Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte anKnowledgeworker gewährt werden;

  8. Named User solche Nutzer, die mit einem ihnen jeweils fest zugewiesenen Zugang auf Knowledgeworker zugreifen;

  9. Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche Knowledgeworker nutzt;

  10. SaaS-Lizenz oder SaaS-Lizenzen rein schuldrechtliche Nutzungsrechte auf Zeit an Knowledgeworker, welche dem Lizenznehmer aufgrund eines Vertrags zur Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an einer Software als Software as a Service gewährt werden;

  11. Testversion zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version von Knowledgeworker;

  12. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links;

  13. Volumen den Umfang der Nutzung betreffende Parameter, die im Hauptvertrag näher definiert werden, z.B. eine bestimmte Anzahl von Einschreibungen zu einem Beitrag;

  14. Zugriffsberechtigte anhand bestimmter Merkmale bestimmbare natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die Nutzung von Knowledgeworker nach dem Hauptvertrag gestattet ist.

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an Knowledgeworker

(1) CHEMMEDIA gewährt dem Lizenznehmer ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an Knowledgeworker für das Lizenzgebiet. Die Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.

(2) Knowledgeworker darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur

  1. für die im Hauptvertrag vereinbarten Arten von Zugriffsberechtigten,

  2. für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl Named User,

  3. für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl Concurrent User,

  4. in den im Hauptvertrag gegebenenfalls vereinbarten Volumen-Grenzen

genutzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von Knowledgeworker beschränkt. Knowledgeworker darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann.

(4) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch von Knowledgeworker durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CHEMMEDIA nicht erlaubt.

(5) Knowledgeworker, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit Knowledgeworker stehende Gegenstände von CHEMMEDIA, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von CHEMMEDIA. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von CHEMMEDIA nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 14 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.

(6) Soweit die Überlassung von Knowledgeworker unentgeltlich erfolgt, gewährt CHEMMEDIA lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch CHEMMEDIA frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Knowledgeworker für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums.

§ 4 Urheberkennzeichnung

CHEMMEDIA versieht den Code von Knowledgeworker und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von CHEMMEDIA. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von CHEMMEDIA nicht ändern oder verfälschen.

§ 5 Weitergabe an Dritte

Knowledgeworker darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von CHEMMEDIA an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 Untersuchung und Tests von Knowledgeworker und Reverse Engineering

(1) Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von CHEMMEDIA das Funktionieren von Knowledgeworker nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von Knowledgeworker umfasst sind.

(2) Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von Knowledgeworkerbzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung von Knowledgeworker erfolgen.

§ 7 Programme Dritter und freie Lizenzen

(1) Soweit Knowledgeworker ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(2) Knowledgeworker enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.

(3) Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen Lizenzbedingungen stellt CHEMMEDIA auf Anfrage zur Verfügung bzw. können sie dem betroffenen Programm entnommen werden, die Lizenzbedingungen sind einzuhalten.

§ 8 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer

(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,

  1. Knowledgeworker auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor Knowledgeworker produktiv genutzt wird,

  2. vor dem Programmstart von Knowledgeworker allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von Knowledgeworker entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,

  1. die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,

  2. die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Knowledgeworker zu informieren.

(3) Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Soweit die Überlassung von Knowledgeworker unentgeltlich erfolgt und sich CHEMMEDIA daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

(5) Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung von Knowledgeworker Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, Knowledgeworker nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

  1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist sicherzustellen, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt.

  2. Soweit möglich und zumutbar, sind personenbezogene Daten vor einer Verarbeitung mit Knowledgeworker unkenntlich zu machen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

  3. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Lizenznehmers), so sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere ist der Betroffene hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU- Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

  4. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist zu prüfen, ob die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten bestehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen.

  5. Eine übermäßige Belastung von Knowledgeworker durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

(6) Der Lizenznehmer und die Nutzer haben

  1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

  2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

  3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie CHEMMEDIA unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

  4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese CHEMMEDIA unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Lizenznehmer hat CHEMMEDIA den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt CHEMMEDIA von allen Nachteilen frei, welche CHEMMEDIA aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. CHEMMEDIA ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

(8) Die Regelung des Absatz 7 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.

(9) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 9 Sperrung

(1) CHEMMEDIA kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von CHEMMEDIA zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch CHEMMEDIA liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer gegen eine der in § 8 („Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,

  2. CHEMMEDIA von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

  3. der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und CHEMMEDIA dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.

In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann CHEMMEDIA statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(2) Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

(3) Soweit die Überlassung von Knowledgeworker unentgeltlich erfolgt, kann CHEMMEDIA den Zugang des Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer und der Nutzer von CHEMMEDIA zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. CHEMMEDIA kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(4) Weitere Ansprüche und Rechte von CHEMMEDIA, insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von CHEMMEDIA (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise von Knowledgeworker, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.

(3) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 11 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung

(1) Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit von Knowledgeworker unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 11 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).

(2) CHEMMEDIA ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn CHEMMEDIA vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.

(3) Die Haftung von CHEMMEDIA auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von CHEMMEDIA ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von CHEMMEDIA für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 11 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten

  1. für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend;

  2. in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CHEMMEDIA.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 11 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von CHEMMEDIA wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Neue Versionen

Soweit und solange CHEMMEDIA mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von Knowledgeworker keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von Knowledgeworker.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Ist der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer kein Verbraucher und hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen der Geschäftssitz von CHEMMEDIA. Für Klagen von CHEMMEDIA gegen den Lizenznehmer bzw. den betreffenden Nutzer gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Das vorliegende Dokument liegt sowohl in einer deutschen Originalfassung sowie einer englischsprachigen Übersetzung vor. Die englischsprachige Übersetzung ist unverbindlich und dient allein der Orientierung über die Regelungsinhalte. Entscheidend für den Inhalt ist daher allein das deutschsprachige Original. Auch im Falle von Widersprüchen und bei Unklarheiten zur Auslegung ist die deutsche Fassung maßgeblich.


Frühere Knowledgeworker Lizenzbedingungen, gültig bis 03. September 2024